Sie ist Sitz verschiedener Unternehmen und stellt das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum der westlichen Oberpfalz zwischen Nürnberg, Ingolstadt und Regensburg dar
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
40.274 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92318
Vorwahl
09181
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neumarkt in der Oberpfalz
Rathausplatz 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
2. Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz
Untere Marktstraße 3
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
3. Finanzamt Neumarkt in der Oberpfalz
Am Schanzl 1
92318 Neumarkt in der Oberpfalz
Gemeinde Neumarkt in der Oberpfalz – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
In Neumarkt in der Oberpfalz sind keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in den bereitgestellten Quellen erwähnt. Es gibt jedoch allgemeine Informationen über Bauprojekte und städtische Entwicklungen, wie z.B. die Fällarbeiten entlang des Bahndamms und allgemeine städtische Investitionen, aber keine detaillierten Informationen zu einem spezifischen Bebauungsplan.
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.